Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
7 A 226/22
24.03.2026
Leitsatz

1. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, setzt den Nachweis der Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges im Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung vom Grundstück oder der Betriebsstätte voraus.

2. Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Hierfür bedarf es der Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch die Gewerbeabfallverordnung gehört. Der Abfallerzeuger/-besitzer muss danach auch die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten (§ 3 GewAbfV) nachweisen.
Schlagwörter: Gewerbliche Siedlungsabfälle
Restabfallbehälter
Überlassungspflicht
Verwertung
Beseitigung
Getrenntsammlungspflicht
Rechtsvorschriften: KrWG § 7 Abs. 3 Satz 1,
KrWG § 7 Abs. 3 Satz 2,
KrWG § 17 Abs. 1 Satz 2,
GewAbfV § 3,
GewAbfV § 7 Abs. 1,
GewAbfV § 7 Abs. 2
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