Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
7 A 730/25
13.05.2026
Leitsatz
1. Einer transparenzpflichtigen Stelle ist für die Prüfung von Ausnahmetatbeständen nach § 5 Abs. 1 SächsTranspG kein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
2. Die transparenzpflichtige Stelle hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Ausschlussgrundes substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.
3. Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Drittbeteiligung nach § 6 Abs. 2 SächsTranspG kann der Spruchreife entgegenstehen. Das gilt aber nur, wenn die transparenzpflichtige Stelle die mögliche Drittbetroffenheit geltend macht oder eine solche Betroffenheit sonst ersichtlich ist.
4. Der Annahme der Spruchreife steht nicht entgehen, dass die begehrte Auskunft nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 SächsTranspG kostenpflichtig sein kann und die transparenzpflichtige Stelle den Betroffenen nach Prüfung der Kostentragungspflicht auf diese hinzuweisen hat.
Schlagwörter: Spruchreife
Transparenzpflicht
Informationsfreiheit
Ausschlussgründe
Drittbeteiligung
Kostentragung
Rechtsvorschriften: VwGO § 113 Abs. 5,
SächsTranspG § 5 Abs. 1,
SächsTranspG § 6 Abs. 2,
SächsTranspG § 11 Abs. 1,
SächsTranspG § 12 Abs. 5
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