Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 432/23
26.03.2026
Leitsatz

1. Die auf der Grundlage einer kommunalen Baumschutzsatzung erteilte Genehmigung zur Entfernung geschützter Gehölze ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, gegen die eine anerkannte inländische Vereinigung einen Rechtsbehelf einlegen kann.

2. Betrifft die nach der Baumschutzsatzung erteilte Genehmigung ein Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB, hat die Behörde im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abzuarbeiten.
Schlagwörter: Baumschutzsatzung,
Fortsetzungsfeststellungsklage einer aner-
kannten Umweltvereinigung,
Wiederholungsgefahr,
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote,
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung,
Konzentrationswirkung
Rechtsvorschriften: UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1,
BNatSchG § 15,
BNatSchG § 17 Abs. 1,
BNatSchG § 18 Abs. 2,
BauGB § 34,
BNatSchG § 44 Abs. 1,
SächsNatSchG § 19 Abs. 3,
SächsNatSchG § 39 Satz 1
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