Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 118/23
04.06.2026
Leitsatz
1. Die Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; einen wesentlichen Anhaltspunkt bildet insoweit die Betriebsfläche von 100 m² oder mehr (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urt. v. 13. August 2015 - 1 A 51/14 -, juris m. w. N.).

2. Nach sächsischem Landesrecht (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO) bedürfen die Zulassung von Abweichungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen stets eines gesonderten schriftlichen Antrags mit Begründung.
Schlagwörter: Spielhalle,
Vergnügungsstätte,
Kerngebietstypik,
Betriebsfläche,
Innenbereich,
Gemengelage,
Vorbescheid,
Abweichung,
Ausnahme,
Antragserfordernis,
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsvorschriften: SächsBO § 67,
SächsBO § 75,
SächsBO § 63 Nr. 1,
BauGB § 34 Abs. 1,
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2,
SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 Satz 1
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