Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
7 C 35/24
15.06.2026
Leitsatz
1. Sollen Sachbeistände von Prozessbeteiligten, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staats aufhalten, vom Gericht per grenzüberschreitender Videoverhandlung informatorisch befragt werden, so stellt dies als gerichtliche Amtsermittlung ein hoheitliches Handeln dar, das in das Hoheitsgebiet des anderen Staates hineinwirkt.

2. Werden im Wege der Bild- und Ton-Übertragung einer mündlichen Verhandlung personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, in dem die Datenschutzgrundverordnung nicht gilt, muss diese Übermittlung im Einklang mit den Vorgaben des Kapitels V der Datenschutzgrundverordnung stehen.

3. Ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein solches Drittland im Rahmen einer Videoverhandlung nur auf der Grundlage des Ausnahmefalls des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO mit der ausdrücklichen Einwilligung aller betroffenen Personen zulässig, kann das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung über die Gestattung einer Videoverhandlung gemäß
§ 102a Abs. 2 VwGO den eine vorausschauende Verhandlungsplanung beeinträchtigenden Umstand berücksichtigen, dass unklar ist und sich vor der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen lässt, ob alle an der Verhandlung teilnehmenden und damit betroffenen Personen ihre Einwilligung zu der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in das Drittland erklären werden.
Schlagwörter: Drittland,
Ermessen,
grenzüberschreitende Videoverhandlung,
informatorische Befragung,
Rechtshilfe,
Sachbeistand,
Übermittlung personenbezogener Daten,
Verhandlungsplanung
Rechtsvorschriften: VwGO § 102a,
DSGVO Art. 44 ff.,
DSGVO Art. 49
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