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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 6 A 183/24
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01.04.2026 |
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Leitsatz
1. Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII zur StVZO (i. d. F. d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a der 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 10. Juni 2024) sieht vor, dass Prüfstellen, die die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, mit der Meldung als anerkannt gelten. Damit entfällt das zuvor vorgesehene Anerkennungsverfahren.
2. Für die nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Anlage VIIId StVZO erforderliche ausschließliche Verfügungsbefugnis über die Prüfstelle während der Prüfungen reicht es, wenn die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass sie selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch die die Prüfung für sie durchführende Prüfingenieurinnen und -ingenieure während der Untersuchungen und Prüfungen ungestört auf die für die Untersuchung oder Prüfung benötigten Räumlichkeiten und Anlagen zugreifen kann. |
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Schlagwörter:
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Anerkennung,
Anerkennungsfiktion,
ausschließliche Verfügungsgewalt,
Beliehener,
Messgeräte,
Prüfgeräte,
Prüfstelle |
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Rechtsvorschriften:
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StVZO Nummer 2.1.1 Satz 2 Anlage VIIId,
StVZO Nummer 3.2 Satz 1 Anlage VIIId,
StVZO Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII |
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Verweise / Links:
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