Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 204/24
09.07.2026
Leitsatz
1. Wer zwischen Verkäufern und Käufern von Wirbeltieren den Abschluss von Kaufverträgen vermittelt, ohne die Tiere selbst unmittelbar oder mittelbar in Besitz zu nehmen, erfüllt weder den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 noch den des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG.

2. Handelt es sich um die Vermittlung von Kaufverträgen über Wirbeltiere, die ins Inland verbracht oder eingeführt werden sollen, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Halbsatz TierSchG erfüllt.

3. Die sogenannte Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet weiter Anwendung, auch wenn seit ihrem Inkrafttreten inzwischen mehr als 13 Jahre vergangen sind.

4. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. bedarf einer verfassungskonformen Auslegung.

5. Mangels einer gesetzlichen Regelung dürfen für die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. artenschutzrechtliche Kenntnisse nur in Grundzügen gefordert werden.
Schlagwörter: tierschutzrechtliche Erlaubnis
Sachkunde
verfassungskonforme Auslegung
Artenschutz
Rechtsvorschriften: TierSchG § 11,
TierSchG § 21 Abs. 5 Satz 1,
TierSchG a. F. § 11 Abs. 2 Nr. 1
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