Leitsatz
1. Wer zwischen Verkäufern und Käufern von Wirbeltieren den Abschluss von Kaufverträgen vermittelt, ohne die Tiere selbst unmittelbar oder mittelbar in Besitz zu nehmen, erfüllt weder den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 noch den des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG.
2. Handelt es sich um die Vermittlung von Kaufverträgen über Wirbeltiere, die ins Inland verbracht oder eingeführt werden sollen, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Halbsatz TierSchG erfüllt.
3. Die sogenannte Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet weiter Anwendung, auch wenn seit ihrem Inkrafttreten inzwischen mehr als 13 Jahre vergangen sind.
4. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. bedarf einer verfassungskonformen Auslegung.
5. Mangels einer gesetzlichen Regelung dürfen für die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. artenschutzrechtliche Kenntnisse nur in Grundzügen gefordert werden.
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