Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
7 B 48/25
27.08.2026
Leitsatz

1. Die Beteiligten behalten ihre Stellung aus dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.

2. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können darin liegen, dass sich die Rechtslage für eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage in entscheidungserheblicher Weise geändert hat (hier: Inkrafttreten von § 18e Abs. 2a Satz 1 AEG).
Schlagwörter: Abänderungsverfahren,
Änderung Rechtslage,
Beteiligte
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 7,
AEG § 18e Abs. 2a Satz 1,
AEG § 18e Abs. 3 Satz 1
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