Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 S 130/93
09.03.1995
Leitsatz:
Die Regelungen des Sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925 über die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken waren am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages nicht mehr wirksam. Auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 S. 3 BJagdG beträgt daher die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk 75 ha (§ 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG).
Rechtsvorschriften: BJagdG § 7 Abs. 1;
SächsJagdG § 8 Abs. 1
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