Leitsatz:
1.Hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, obwohl die Berufung bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, besteht für die Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Beschwerde führt in solchen Fällen lediglich zur Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung; entsprechend § 131 Abs. 8 VwGO wird das Beschwerdeverfahren unmittelbar als Berufungsverfahren fortgesetzt. |
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