Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 461/96
16.01.1997
Leitsatz:
Für die Überleitung eines vorhandenen Weges als öffentliche Straße in den Rechtszustand nach dem Sächsischen Straßengesetz sind allein die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes am Stichtag des 16.2.1993 maßgebend.

Hat der private Wegeeigentümer zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Nutzung der Wegefläche durch die Allgemeinheit wirksam verhindert, muss die Öffentlichkeit des Weges ggf. konstruktiv neu begründet werden. Anderes wird allerdings in dem Ausnahmefall gelten müssen, dass ein bisher akzeptierter und rechtlich wie tatsächlich einduetig öffentlicher Verkehr vom privaten Wegeeigentümer gerade in Kenntnis und zur Vermeidung der Wirkungen der bevorstehenden Übergangsregelung nur kurzfristig zum Stichtag unterbunden worden ist.
Rechtsvorschriften: EV § 4 Abs. 1 Anl. II, Kap.XI, Sachgeb. D, Abschn. III, Nr. 1;
SächsStrG § 53 Abs. 1 S. 1;
StraßenVO § 4
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