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Leitsatz: 1. Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, bieten als Gewinn eine nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an, wenn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben. 2. Ob solche spielzeitverlängernden Punktegewinne analog § 6a Satz 3 SpielV zumindest dann zulässig sind, wenn sie die Spielzeit nicht weiter verlängern, als dies bei sechs Freispielen der Fall wäre, bleibt offen. |
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