Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 247/97
18.06.1997
Leitsatz:
Für die Rechtswegbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO. Aus dem lediglich für den Fall der Rechtswegbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO ausdrücklich erwähnten Vertretungszwang ergibt sich nichts anderes.
Rechtsvorschriften: VwGO § 76 Abs. 1;
GVG § 17a Abs. 4 S. 4
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