Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 1 S 247/97
18.06.1997
Leitsatz:
Für die Rechtswegbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO. Aus dem lediglich für den Fall der Rechtswegbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO ausdrücklich erwähnten Vertretungszwang ergibt sich nichts anderes.