Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 567/94
31.07.1997
Leitsatz:
1. Die Ausfertigung einer Satzung über einen Vorhaben- udn Erschließungsplan ist im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB-MaßnahmeG i. V. m. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB fehlerhaft, wenn dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates nur Skizzen, Schemazeichnungen und Photographien über Gebäudemodelle zugrundelagen und der Bürgermeister eine erstmals nach Beschlussfassung an Hand dieser Unterlagen gefertigte Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans ausgefertigt hat.

2. Der Mangel einer Satzung, der nicht behebbar ist oder nicht behoben worden ist und damit deren Nichtigkeit zur Folge hat, erstreckt sich auch auf die Satzung zur Änderung dieser Satzung. Dies gilt auch, wenn die Frist für die Erhebung einer Normenkontrollklage nach Nr. 1 RMBeschrG abgelaufen ist, ohne dass die ursprüngliche Satzung für nichtig erklärt worden ist.

3. Eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan ist nichtig, wenn der Durchführungsvertrag nicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, SächsOVG, NK-Urt. v. 14.7.1994, NVwZ 1995, 181).
Rechtsvorschriften: VwGO § 47;
BauGB § 214;
BauGB-MaßnahmenG § 7, § 9;
BauZVO § 55, § 58;
SächsGemO § 4
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