Leitsatz:
1. Öffentlicher Dienst i. S. d. § 22 Nr. 3 VwGO ist nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch ds Angestelltsein bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsreform (hier: GmbH) betriebenen Wohnungsbaugesellschaft ist auch dann kein öffentlicher Dienst i. S. des § 22 Nr. 3 VwGO, wenn eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiiligt ist. |
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