Leitsatz:
Eine nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO a. F. unzutreffende Nichtzulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht erfordert die Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 8 S. 1 VwGO a. F. das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Der Einlegung der Berufung bedarf es nicht. |
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