Leitsatz:
1. Der Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße umfasst nicht die mehrmonatige Absperrung größerer Flächen des öffentlichen Verkehrsraums (hier: 715 qm Geh- und Radweg).
2. Zu Inhalt und Geltungsgrund des Anliegergebrachs nach sächsischem Landesrecht (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, DVBl. 2012, 1511). |
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