Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 260/12
16.04.2013
Leitsatz:
1. Durch die Befolgung einer Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und ihre dauerhafte Benutzung erledigt sich regelmäßig nicht ein hierauf gerichteter Anordnungsbescheid.

2. Für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges bedarf es keiner über die satzungsrechtliche Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung hinausgehenden satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 14 Abs 1;
GG Art 2 Abs 1, Art 14 Abs 1;
SächsVwVG § 22 Abs 1
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