Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 865/10
16.04.2013
Leitsatz:
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel-Kontrolle-Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 61 Nr 2, § 89, § 127;
SächsGemO § 35a;
GG Art 3
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