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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 A 865/10
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16.04.2013 |
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Leitsatz:
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel-Kontrolle-Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 61 Nr 2, § 89, § 127;
SächsGemO § 35a;
GG Art 3 |
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Verweise / Links:
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