Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 431/13
12.09.2013
Leitsatz:
1. Der Dienstherr darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die gesundheitliche Eignung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG bei einem Body-Mass-Indes ab 35,0 im Sinne der Klassifikation der WHO nicht gegeben ist.

2. Den maßgeblichen Bezugsrahmen für die Prognose der gesundheitlichen Eignung bildet auch bei einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst die gesamte Dienstzeit bis zum Erreichen der regulären gesetzlichen Altersgrenze der angestrebten Laufbahn.
Rechtsvorschriften: GG Art 33 Abs 2
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