Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 494/13
26.11.2013
Leitsatz:
1. Das dem Veranstalter zustehende Verteilungsermessen unterliegt - neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen - vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken.

2. Die Kriterien, von denen sich der Veranstalter bei Ausübung seiner Ausschlussbefugnis nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben, sie müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein.
Schlagwörter: Weihnachtsmarkt, Ausübung des Ausschließungsermessen
Rechtsvorschriften: VwGO § 123;
GewO § 70 Abs 3
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