Leitsatz:
1. Das dem Veranstalter zustehende Verteilungsermessen unterliegt - neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen - vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken.
2. Die Kriterien, von denen sich der Veranstalter bei Ausübung seiner Ausschlussbefugnis nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben, sie müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein. |
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