Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 8/10
26.06.2013
Leitsatz:
Auch die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet keine Klagebefugnis von Gemeinden und Zweckverbänden (§§ 44 ff. SächsKomZG) gegen eine aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung von Bahnsteigen für den öffentlichen Personennahverkehr.
Schlagwörter: Klagebefugnis, Gemeinde, Gemeindeverband, Zweckverband,
Planfeststellungsbeschluss, Abwägungsgebot, Planungshoheit,
Aufgabenerledigung, Verkehrssituation, Bahnsteig, Schienenpersonennahverkehr, Verkehrssicherheit
Rechtsvorschriften: GG Art 28 Abs 2, Art 87e Abs 4;
VwGO § 42 Abs 1;
AEG § 18;
SächsVerf Art 82 Abs 2, Art 84 Abs 1;
ÖPNVG § 2, § 4 Abs 1, § 5
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