Hinweise
- Alle zu versteigernden Gegenstände werden regelmäßig ca. 30 min vor dem Versteigerungsbeginn zur Besichtigung bereitgestellt.
- Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehenden Gegenstände können nur von einem Berechtigten ersteigert werden.
- Gläubiger und Schuldner können bei der Versteigerung mitbieten. Der Schuldner hat den gebotenen Betrag sofort in bar zu hinterlegen.
- Auf Verlangen des Gerichtsvollziehers hat sich ein Bieter auszuweisen.
- Eine Gewährleistung bei Mängeln der versteigerten Objekte ist ausgeschlossen.
- Jeder Bieter bleibt solange an sein Gebot gebunden, bis er entweder überboten wird, oder der Versteigerungstermin ohne Zuschlag endet.
- Das letzte Gebot wird 3 Mal aufgerufen. Danach ist grundsätzlich dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen.
- Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes erreicht (Mindestgebot).
- Der Gerichtsvollzieher kann die Versteigerung unterbrechen und bei unzulässigen Einwirkungen von Händlerringen diese Person entfernen, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe.
- Die zugeschlagene Sache ist dem Ersteher gegen sofortige Barzahlung zu übergeben.
- Der Ersteher hat die erworbenen Gegenstände nach Bezahlung sofort mitzunehmen bzw. abzutransportieren.
