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Hinweise

  • Alle zu versteigernden Gegenstände werden regelmäßig ca. 30 min vor dem Versteigerungsbeginn zur Besichtigung bereitgestellt.
  • Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehenden Gegenstände können nur von einem Berechtigten ersteigert werden.
  • Gläubiger und Schuldner können bei der Versteigerung mitbieten. Der Schuldner hat den gebotenen Betrag sofort in bar zu hinterlegen.
  • Auf Verlangen des Gerichtsvollziehers hat sich ein Bieter auszuweisen.
  • Eine Gewährleistung bei Mängeln der versteigerten Objekte ist ausgeschlossen.
  • Jeder Bieter bleibt solange an sein Gebot gebunden, bis er entweder überboten wird, oder der Versteigerungstermin ohne Zuschlag endet.
  • Das letzte Gebot wird 3 Mal aufgerufen. Danach ist grundsätzlich dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen.
  • Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes erreicht (Mindestgebot).
  • Der Gerichtsvollzieher kann die Versteigerung unterbrechen und bei unzulässigen Einwirkungen von Händlerringen diese Person entfernen, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe.
  • Die zugeschlagene Sache ist dem Ersteher gegen sofortige Barzahlung zu übergeben.
  • Der Ersteher hat die erworbenen Gegenstände nach Bezahlung sofort mitzunehmen bzw. abzutransportieren.