Leitsatz:
1. Soweit durch § 2 Abs. 1 Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG - vom 17.4.1998 (SächsGVBl. S. 151) unter anderem das Staatshaftungsgesetz der DDR aufgehoben wurde, hat dies keine Auswirkungen auf Ansprüche nach § 13 VermG. Denn die hierbei maßgebenden Rechtsverhältnisse sind vor dem 1.5.1998 entstanden und bleiben unberührt (vgl. § 4 Satz 1 SächsBRG).
2. Für einen Schadensersatzanspruch aus staatlicher Verwaltung nach § 13 Abs. 1 VermG ist gemäß § 13 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6a StHG sowie § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 1.12.1994 - 1 S 342/94). |
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