Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 499/98
05.10.1998
Leitsatz:
1. Der Nichtaufnahme einer im privaten Eigentum stehenden Wegeanlage in das Straßenbestandsverzeichnis kommt keine negative Publizität in dem Sinne zu, dass sie schon deshalb nicht als öffentliche Straße zu qualifizieren ist. Dem kommt allenfalls indizieller Charakter zu.

2. In der Nutzung einer im privaten Eigentum stehenden Wegeanlage durch einen beschränkten Personenkreis (= Anlieger) liegt typischerweise kein Gemeingebrauch durch die Öffentlichkeit, sondern eine subjektive Auswahl des begünstigten Personenkreises im Sinne eines Interessentenweges.
Rechtsvorschriften: SächsStrG § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 3
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