Leitsatz:
1. Die Mitteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PersStärkeG stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Dienstherrn an den Berufssoldaten dar, ihn zu einem konkretisierten späteren Zeitpunkt vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des § 45 Abs. 1 SG in den Ruhestand zu versetzen, die schriflicht oder mündliche erfolgen kann.
2. Lässt sich der Zugang der Mitteilung nicht feststellen, trägt der Dienstherr die Beweislast. |
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