Leitsatz:
Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm können in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann entscheidungserheblich sein, wenn diese Frage bei einer summarischen Prüfung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. |
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