Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 257/99
27.05.1999
Leitsatz:
Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm können in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann entscheidungserheblich sein, wenn diese Frage bei einer summarischen Prüfung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47 Abs. 6;
SächsGemO § 4 Abs.1;
GewO § 69
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)