Leitsatz:
1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gehört zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsortes grundsätzlich die genaue Angabe des Dienstzimmers, in dem der Planentwurf ausgelegt wrid. Das Auffinden des Planentwurfes muss möglich sein, ohne zuvor Fragen oder Ersuchen an die Dienstkräfte des Planungsträgers stellen zu müssen.
2. Ein Bebauungsplan verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit, wenn als Planunterlage eien Karte verwendet wird, die nicht maßstabsgetreu ist.
3. Ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB kommt nur dann in Betracht, wenn das ursprüngliche Verfahren und sein Ergebnis wenigstens teilweise noch verwertbar ist. Dagegen dürfen nicht nahezu alle Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt werden müssen, wie dies bei einem erstmaligen Aufstellungsverfahren erforderlich wäre. |
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