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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 7 S 140/99
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14.10.1999 |
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Leitsatz:
1. Die Kombination von Unternehmens- und Regelflurbereinigung in einem Verfahren verlangt eine parzellenscharfe Abgrenzung der jeweiligen Verfahrensbereiche. Auch für die Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet gilt der Grundsatz, dass Grundstücke nur im Ganzen beigezogen werden können.
2. Die auf einer Gebietskarte im Maßstab 1: 6000 mittels Strichzeichnung vorgenommene Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet ist nicht genügend bestimmt. Das gilt um so mehr, wenn eine ergänzende grafische Ermittlung der jeweiligen Teilflächen erhebliche Schwankungen der Einzelschätzungen ergeben hat (hier: über 20%).
3. Die Herausnahme trassenrelevanter Flächen der Ortslage aus dem Unternehmensverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Flächen dem Unternehmensträger im Regelflurbereinigungsverfahren zugeteilt werden. |
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