Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
7 S 140/99
14.10.1999
Leitsatz:
1. Die Kombination von Unternehmens- und Regelflurbereinigung in einem Verfahren verlangt eine parzellenscharfe Abgrenzung der jeweiligen Verfahrensbereiche. Auch für die Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet gilt der Grundsatz, dass Grundstücke nur im Ganzen beigezogen werden können.

2. Die auf einer Gebietskarte im Maßstab 1: 6000 mittels Strichzeichnung vorgenommene Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet ist nicht genügend bestimmt. Das gilt um so mehr, wenn eine ergänzende grafische Ermittlung der jeweiligen Teilflächen erhebliche Schwankungen der Einzelschätzungen ergeben hat (hier: über 20%).

3. Die Herausnahme trassenrelevanter Flächen der Ortslage aus dem Unternehmensverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Flächen dem Unternehmensträger im Regelflurbereinigungsverfahren zugeteilt werden.
Rechtsvorschriften: FlurbG § 1, § 7, § 40, § 87 ff.;
VwVfG § 37 Abs. 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)