Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 584/08
17.09.2009
Leitsatz:
1. Der Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der in Streit stehenden vertraglichen Bestimmung an.

2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Gesellschaftszweck ausschließlich im Erwerb der in einem Bebauungsplangebiet belegenen Grundstücke, in deren Erschließung, Parzellierung und Zuteilung an die Gesellschafter besteht, übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.

3. Sie gehört damit nicht zu dem in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung aufgeführten Personenkreis.
Rechtsvorschriften: BGB § 133, § 157;
VwVfG § 62 S 2;
BGB a. F. § 196 Abs 1 Nr 1, § 196 Abs 1 Nr 7;
HGB § 1
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