Leitsatz:
1. Der Freistaat Sachsen ist in Klageverfahren wegen Rückzahlung Wassernutzungsentgelt nach dem Wassergesetz der DDR, das an eine Wasserwirtschaftsdirektion im Gebiet des Freistaats geleistet wurde, passivlegitimiert.
2. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht.
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