Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 A 180/12
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12.02.2014 |
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Leitsatz:
1. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Solche Anhaltspunkt können sich aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten, aber auch aus dem sonstigen fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers ergeben.
3. In jeden Fall muss eine vom Verwaltungsgericht geforderte Mitwirkung aber sachlich gerechtfertigt sein, um aus einer mangelnden Mitwirkung Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers ableiten zu können. |
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Schlagwörter:
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Betreibensaufforderung, Mitwirkungspflichten, Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen |
Rechtsvorschriften:
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VwGO § 92 Abs 1 S 1, § 86 Abs 1;
FeV § 28 Abs 4 Nr 2 |
Verweise / Links:
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