Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 798/13
07.03.2014
Leitsatz:
§ 20 Abs. 1 SächsDSG ermächtigt die datenverarbeitende Stelle, über ein Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Schlagwörter: Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, Verwaltungsakt, Ablehnung, Ermächtigungsgrundlage
Rechtsvorschriften: SächsDSG § 20 Abs 1
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