Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 A 648/13
05.06.2014
Leitsatz:
1. § 17 WHG a. F. bezweckt nicht, anderen Personen, die nicht Inhaber von alten Wasserrechten sind aber alte Wasserrechte erwerben möchten, den Bestand alter Wasserrechte für einen späteren Erwerb zu sichern.

2. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über das "Ob" der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auch zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt und im Rahmen eines Ausgleichsinteresses nach § 48 Abs. 3 VwVfG angemessen berücksichtigungsfähig ist.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 48 Abs 1, 2, 3 und 4;
VwGO § 124 Abs 1 Nr 1, Nr 2, und Nr 5, VwGO § 124a Abs 4 S 4;
WHG § 15 und 3 17 ( in der bis 28.2.2010 gültigen Fassung)
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