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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 744/12
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08.01.2015 |
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Leitsatz:
1.
Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 Sächs) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht.
2.
§ 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da er für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO anknüpft, sondern daran, ob ein solcher Verstoß vernünftigerweise in Betracht kommt. An Zweifeln, die der Senat an der Vereinbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO und § 60 Satz 2 SächsBO mit höherrangigem Recht geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -; bestätigt mit Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -), hält er nicht fest.
3.
Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.
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Schlagwörter:
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Werbeanlage, Baugenehmigung, Zulassung, Ausnahmegenehmigung, Beseitigungsanordnung, Bauaufsichtsbehörde, Landesstraßenbaubehörde, Straßenverkehrsbehörde, Bestimmtheitsgebot |
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Rechtsvorschriften:
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SächsBO § 60 S 1 Nr 3
SächsBO § 60 S 2
SächsBO § 80 S 1
StVO § 33 Abs 1 S 1 Nr 3
StVO § 46 Abs 2 S 1 |
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Verweise / Links:
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