Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 119/12
06.03.2015
Leitsatz:

Löst ein neuer Bescheid den alten Bescheid durch eine Neuregelung insgesamt ab, erledigt sich der alte Bescheid. Die Frage, ob die Erledigungswirkung bereits mit Ergehen (Zustellung) des Bescheids oder erst mit dessen Bestandskraft eintritt, lässt sich nicht für sämtliche Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend ist vielmehr stets der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsakts, der durch Auslegung unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgesetzlichen Normen zu ermitteln ist (wie BVerwG, Urt. v. 25. März 2009, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 16).
Schlagwörter: Erledigung, Überholung eines Bescheids, Neuregelung, Ablösung, Anerkenntnisurteil, Kostenentscheidung
Rechtsvorschriften: AO § 124 Abs 2
VwGO § 158 Abs 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)