Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 E 78/15
25.08.2015
Leitsatz:

Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung und Androhung des persönlichen Erscheinens schuldhaft aus, rechtfertigt dies im Regelfall die Festsetzung des für diesen Fall angedrohten Ordnungsgeldes. Etwas anderes gilt, wenn sich die Sanktionierung als willkürlich darstellt, etwa weil schon die Voraussetzungen für eine Anordnung des persönlichen Erscheinens oder die Androhung eines Ordnungsgelds nicht vorgelegen haben.
Schlagwörter: Festsetzung eins Ordnungsgeldes wegen unentschuldigtem Ausbleiben bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung
Rechtsvorschriften: VwGO § 95 Abs 1 VwGO
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