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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 9 A 346/14.PL
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02.07.2015 |
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Leitsatz
Die Frage, ob der Vorsitzende einer Personalvertretung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren gehindert sei, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG zu beantworten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SächsPersVG bindet Dienststellenleiter und Personalvertretung nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln. |
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Schlagwörter:
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Schweigepflicht,
vertrauensvolle Zusammenarbeit
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Rechtsvorschriften:
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§ 2 Abs. 1, § 10, § § 88, 89SächsPersVG,
§ 25, § § 21, 24 SächsDG |
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Verweise / Links:
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