Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
9 A 346/14.PL
02.07.2015
Leitsatz

Die Frage, ob der Vorsitzende einer Personalvertretung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren gehindert sei, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG zu beantworten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SächsPersVG bindet Dienststellenleiter und Personalvertretung nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln.
Schlagwörter: Schweigepflicht,
vertrauensvolle Zusammenarbeit
Rechtsvorschriften: § 2 Abs. 1, § 10, § § 88, 89SächsPersVG,
§ 25, § § 21, 24 SächsDG
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