Leitsatz
1. Eine Gemeinde darf in Anwendung der „Handreichung des Beirats für Kommunalabgaben und Steuern des Deutschen Städtetags zur Handhabung des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl. I Seite 240) in den Städten und Gemeinden“ vom 19. Juli 2006 den Erlass der Gewerbesteuern eines Unternehmens, das Gewerbeertrag ausschließlich aufgrund von Sanierungsgewinnen erzielt, insoweit mangels sachlicher Unbilligkeit ablehnen, als die Gewerbesteuer - nach vorrangiger Anwendung der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrech-nungsmöglichkeiten und der gewerbesteuerrechtlichen Kürzungen und Freibeträge gemäß den §§ 9 und 11 GewStG auf den Sanierungsgewinn - dann noch auf hinzugerechnete Dauer-schuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in der bis 17. August 2007 geltenden Fassung ent-fällt, es sei denn dies führt im Einzelfall zu einer existenzgefährdenden oder -vernichtenden Härte für den Steuerpflichtigen.
2. Haftet der Steuerpflichtige als Einzelunternehmer persönlich für die Verbindlichkeiten sei-nes Unternehmens, so liegt eine solche existenzgefährdende oder -vernichtende Härte nur vor, wenn er die Steuer im Zeitpunkt der Erlassentscheidung auch aus seinem Privatvermögen nicht zumutbar begleichen kann, die Steuererhebung für ihn also auch persönlich unbillig ist.
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