Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 358/15
26.01.2016
Leitsatz:
Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Gemeinde, in welcher diese Gefahr aktuell eingetreten ist. Dies ist in der Regel die Gemeinde, in der er sich gerade aufhält.
Schlagwörter: Obdachlosigkeit
Unterbringung
örtliche Zuständigkeit
Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
Rechtsvorschriften: SächsPolG § 3 Abs. 1 und 2
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