Leitsatz:
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG ist nach seinem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass er sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Insoweit ist dann das Ver-waltungsverfahrensgesetz anwendbar. |
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