Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 D 47/15
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14.12.2015 |
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Leitsatz
1. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf Auskünfte zur Diensttelefonliste eines Jobcenters können zurzeit nicht verneint werden.
2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Anhängigkeit von anderen Verfahren zu derselben Rechtsfrage.
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Schlagwörter:
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Prozesskostenhilfe
unechtes Musterverfahren
Telefonlisten
Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
IFG § 1 Abs. 1
IFG § 5
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Verweise / Links:
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