Leitsatz
Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG setzt voraus, dass der die Stundung begehrende Beitragspflichtige Grundstückseigentümer ist.
Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG setzt eine Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO voraus. Offen bleibt, ob eine damit in Zusammenhang stehende Eigentumsübertragung der Stundung schädlich wäre.
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