Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 468/13
29.04.2016
Leitsatz
Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG setzt voraus, dass der die Stundung begehrende Beitragspflichtige Grundstückseigentümer ist.

Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG setzt eine Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO voraus. Offen bleibt, ob eine damit in Zusammenhang stehende Eigentumsübertragung der Stundung schädlich wäre.
Schlagwörter: Abwasserbeseitigungsbeitrag
Stundung
Eigentumsübertragung ohne Nutzungsüberlassung an Familienangehörige
Rechtsvorschriften: BauGB § 135 Abs. 4
SächsKAG § 3 Abs. 3
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