Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 243/16
22.11.2016
Leitsatz

1. Das erstinstanzliche Gericht ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze des Rechtsmittelverfahrens, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

2. Die Vorinstanz ist rechtlich nicht zu Eilmaßnahmen verpflichtet. So muss sie weder die Partei, die ihren Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht hat, durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen noch muss sie den Schriftsatz selbst per Telefax an das Rechtsmittelgericht weiterleiten.
Schlagwörter: Beschwerdebegründung;
fristgebundene Schriftsätze;
Verpflichtung zur Weiterleitung;
Wiedereinsetzung
Rechtsvorschriften: VwGO § 46 Abs. 4 Satz 2
VwGO § 60 Abs. 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)