Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 616/15
26.01.2017
Leitsatz
1. Von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sind die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden.

2. Der Kostenbeteiligungsanspruch entsteht nicht erst zum Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage.
Schlagwörter: Grundurteil
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Kostenbeteiligung für Straßenentwässerung
Straßenbaulastträger
Abwasserbeseitigungsanlage
Rechtsvorschriften: VwGO § 111 Satz 1, VwVfG § § 54, 55,
SächsStrG § 23 Abs. 5 Satz 1
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