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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 228/16
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31.01.2017 |
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1. Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch. Ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ist geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können.
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Schlagwörter:
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Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahmegenehmigung
Kennleuchten für blaues Blinklicht
Sanitätsdienstleister
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVG § 38
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Verweise / Links:
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