Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 228/16
31.01.2017
1. Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch. Ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ist geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können.
Schlagwörter: Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahmegenehmigung
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Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVG § 38
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