Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 318/16
10.11.2016
Bei der Datenübermittlung an eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG han-delt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Bei einem Antrag gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind.

Hierbei können die Grundsätze für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht herangezogen werden. Hier bei Vertretung eines Fußballvereins durch seinen Schatzmeister bejaht.


Schlagwörter: Datenübermittlung
rechtliches Interesse
Vertretung
Antrag
Anscheinsvollmacht
Glaubhaftmachung
Hausverbot
Stadionrichtlinie
Rechtsvorschriften: SächsPolG § 45 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG § 12 Abs. 1 Nr. 3


Verweise / Links: Volltext (hier klicken)