Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 122/16
04.05.2017
Leitsatz

Das Begehren, die Reihenfolge von Vornamen zu ändern (Vornamensortierung), lässt sich nicht auf das Namensänderungsgesetz stützen. Dabei handelt es sich nicht um eine Namensänderung i. S. dieses Gesetzes.




Schlagwörter: Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Reihenfolge
Rechtsvorschriften: GG Art. 2, GG Art. 3, NamÄndG § 3, NamÄndG § 11, PauswG § 1 Abs. 1 Satz 2, PauswG § 20 Abs. 1
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