Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 100/17
07.06.2017
Leitsatz:
Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt.

Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgetragene Unfähigkeit, einen Platz zur früh-kindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen, steht weder dem Anordnungsanspruch noch dem Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entgegen.

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.
Schlagwörter: Kapazität
Unmöglichkeit
Gewährleistungspflicht
Jugendhilfe
Förderung
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 2
SGB VIII § 24 Abs. 2
SächsKitaG § 9 Abs. 2
SächsKitaG § 9 Abs. 3
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