Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Normenkontroll-Urteil
3 C 9/17
31.08.2017
Leitsatz:

1. Zur Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen.
2. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinde den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur gerecht wird, wenn sie sich im Vorfeld des Normerlasses vergewissert hat, wie sich die von ihr zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen auf den Charakter der hiervon betroffenen Sonntage auswirken wird.
3. Dabei darf sich die Gemeinde nicht in Spekulationen verlieren. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Sonn- und Feiertagsruhe zu schützen, unvereinbar und führt zur Ungültigkeit der Verordnung.
4. Beim Erlass von (untergesetzlichen) Normen kommt der Gemeinde eine aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) abzuleitende Einschätzungsprärogative zu.
5. Handelt es sich um eine Satzung oder Verordnung einer Gemeinde und ist Normgeber folglich der Gemeinderat (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 53 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO), steht diesem die Einschätzungsprärogative zu.
6. Somit kommt es für die Prüfung, ob der Beurteilungsspielraum beim Erlass der Norm überschritten wurde, maßgeblich auf dessen Kenntnisstand an.
Schlagwörter: abstrakte Normenkontrolle,
Antragsbefugnis,
Öffnung von Verkaufsstellen,
Sonn- und Feiertagsruhe,
Beurteilungsspielraum,
Einschätzungsprärogative
Rechtsvorschriften: Art. 9, Art. 28 Abs. 2, Art. 140 GG,
Art. 139 WRV,
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
§ 14 Abs. 1 LadSchlG,
§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG
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